Haus- und Hofordnung
Berufliches Schulzentrum (BSZ) für Technik Gustav Anton Zeuner
01307 Dresden • Gerokstraße 22 • Telefon 0351 440 392 0
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Haus- und Hofordnung

des Beruflichen Schulzentrums für Technik „Gustav Anton Zeuner“.

BSZ Technik

Haus- und Hofordnung

0. Präambel

Die Hausordnung des beruflichen Schulzentrums für Technik „Gustav Anton Zeuner“ ist die Grundlage einer vertrauensvollen Zusammenarbeit aller am Schulleben Beteiligten und hat die Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule zum Ziel.

Die Hausordnung findet Ergänzung durch folgende innerschulische Ordnungen:

  • objektspezifische Regelungen Brandschutzordnung/Gefahren
  • Computerfachraumordnung
  • Laborordnung
  • Alarmordnung
  • Werkstattordnung
  • Hallenordnung
     

Diese Hausordnung gilt für alle am BSZ für Technik lernenden weiblichen und männlichen Schüler und Auszubildende aller Altersstufen – im folgenden als „Schüler“ bezeichnet – sowie für die in der Folge genannten Personen.

1. Rechtliche Grundlagen

Grundlagen der Hausordnung sind alle den Schulbetrieb betreffenden Gesetze und Verordnungen des Freistaates Sachsen und Dienstordnungen der Landeshauptstadt Dresden in der jeweils geltenden Fassung.

2. Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich der Hausordnung

2.1. Räumlicher Geltungsbereich

Die Hausordnung gilt im gesamten Bereich des Schulgeländes des beruflichen Schulzentrums für Technik. Der Bereich des Schulgeländes umfasst das Schulgebäude Gerokstraße, den Bereich des Haupteinganges, den dem Schulgebäude zugeordneten Schulhof und die Parkflächen mit den Einfahrten Permoserstraße (Schülerparkplatz) und Dürerstraße (Lehrerparkplatz).

2.2. Zeitlicher Geltungsbereich

In der Regel entspricht der zeitliche Geltungsbereich den in der Schule beschlossenen Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr
Sonnabend von 07:00 Uhr bis 14:00 Uhr

Verantwortlich für das rechtzeitige Öffnen

  • der allgemeinen Unterrichtsräume ist der Hausmeister (bzw. eine Lehrkraft)
  • der Fachräume, Labore, Werkstätten und Umkleideräume ausschließlich der zugeordnete Fachlehrer.
     

Das Betreten des Schulgeländes und –gebäudes ist Schülern nur im Rahmen schulischer Veranstaltungen gestattet.

Schüler, die aufgrund des Nutzens regionaler Verkehrsmittel bereits in der Zeit von 06:00 Uhr bis 06:30 Uhr das Haus betreten, haben sich ausschließlich im Erdgeschoss an den für Schüler vorgesehenen Sitzmöglichkeiten aufzuhalten.

Unterrichtszeiten:

1. Stunde 07:30 bis 08:15 Uhr
2. Stunde 08:20 bis 09:05 Uhr
3. Stunde 09:25 bis 10:10 Uhr
4. Stunde 10:20 bis 11:05 Uhr
5. Stunde 11:15 bis 12:00 Uhr
6. Stunde 12:30 bis 13:15 Uhr
7. Stunde 13:25 bis 14:10 Uhr
8. Stunde 14:20 bis 15:05 Uhr
9./10. Stunde 15:15 bis 16:45 Uhr
11./12. Stunde 16:55 bis 18:25 Uhr
13./14. Stunde 18:35 bis 20:05 Uhr
15./16. Stunde 20:15 bis 21:45 Uhr

Alle außerschulischen Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch die Schulleitung.

3. Regeln des Zusammenlebens

Höflichkeit und gegenseitige Achtung sind die Grundregeln für das Zusammenleben der Schüler und Lehrer an unserem beruflichen Schulzentrum!

3.1 Ordnung und Sauberkeit im gesamten Schulbereich sind oberstes Gebot. Abfall gehört in die bereitstehenden Behältnisse. Besonders ist auf die Reinhaltung der Umkleideräume und sanitären Einrichtungen zu achten. Der vom Klassenleiter festgelegte wöchentliche Ordnungsdienst hat folgende Aufgaben:

3.1.1 beim Verlassen des Raumes im Tagesablauf mit nachfolgenden Klassen lt. Belegungs- oder Vertretungsplan

  • die Tafel reinigen
  • noch vorhandene Verunreinigungen beseitigen

 3.1.2 beim Verlassen des Raumes als letzte Klasse lt. Belegungs- oder Vertretungsplan

  • die Tafel reinigen
  • den Raum besenrein säubern
  • die Stühle hochstellen
  • die Fenster schließen
  • den Papierkorb leeren
     

3.2 Alle Schüler haben die Pflicht, zum Unterricht pünktlich zu erscheinen, die Arbeitsmaterialien vollständig mitzubringen, die Ausbildungsunterlagen sauber und ordentlich zu führen sowie alle Aufträge und Aufgaben pünktlich zu erledigen. Sollte eine Klasse 10 Minuten nach Unterrichtsbeginn noch ohne Lehrer sein, so melden der Klassensprecher oder sein Stellvertreter diesen Umstand im Sekretariat, Zimmer 17.

3.3 Der Unterricht darf nicht gestört werden! Zu spät kommende Schüler warten nach Anklopfen vor dem jeweiligen Raum auf Einlass. Der Grund der Verspätung ist in Schriftform beim jeweiligen Fachlehrer anzugeben.

3.4 Das Essen und Trinken während des Unterrichts ist nicht gestattet. Getränke dürfen nur in verschließbaren Behältnissen, die nicht aus Glas bestehen, in die Unterrichtsräume mitgeführt werden.

3.5 Das Tragen von Symbolen, die dem Grundgesetz widersprechen, ist in der Schule verboten. Um einen respektvollen Umgang miteinander zu gewährleisten, werden Erscheinungsformen (z. B. Kleidung, Symbole, Kennzeichen…)  radikaler politischer oder radikaler religiöser Gesinnungen sowie gewaltbereiter Gruppen nicht toleriert. Das Gleiche gilt für Videos, Bilder, Dokumente und Musik, durch deren Inhalte sich andere bedroht, diskriminiert oder provoziert fühlen können. Die Kopfbedeckungen sind während der Unterrichtszeit abzusetzen, Ausnahmen gemäß Art. 3, Ab. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

3.6 Im Unterricht und in den Pausen ist den Anweisungen der Lehrkräfte nachzukommen. Das gilt auch für Betreuungs- und Freistunden.

3.7 Das Rauchen ist auf dem gesamten Schulgelände untersagt.

3.8 Das Mitbringen und der Genuss von Alkohol, Drogen oder anderen Rauschmitteln während der Schulzeit ist sowohl ein Verstoß gegen schulrechtliche Anordnungen als auch gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Bei einem Verstoß wird der Ausbildungsbetrieb informiert. Der Ausschluss vom Unterricht ist möglich.

3.9 Der Gebrauch von Handys sowie Phono- und Fotogeräten ist im Unterricht und bei Schulveranstaltungen nicht erlaubt. Schüler dürfen mitgebrachte elektrische Geräte nicht an die (Schulnetze) Stromversorgungsnetze anschließen! Ausgenommen von dieser Regelung sind vom jeweiligen Fachlehrer/In genehmigte Datenträger zur Verbesserung der Unterrichtsqualität bzw. zur Informationsspeicherung!

3.10 Politische Aktionen, kommerzielle Werbung und der Hausordnung zuwiderlaufende Aktionen sind auf dem Gelände der Schule verboten. Aushänge und andere Schriften sind zur Genehmigung im Sekretariat vorzulegen.

3.11 Im gesamten Schulgelände gilt die STVO. Besonders ist auf gegenseitige Rücksichtnahme und das Langsamfahrgebot zu achten. Das Befahren des Schulhofes mit Kfz bedarf der Genehmigung durch die Schulleitung. Die Nutzung des Lehrerparkplatzes ist ausschließlich dem Lehrpersonal und den Mitarbeitern des Sächsischen Umschulungs- und Fortbildungswerkes vorbehalten. Die Schüler nutzen den Parkplatz Einfahrt Permoserstraße auf eigene Gefahr.

3.12 Waffen, Reizgas und pyrotechnische Erzeugnisse in die Schule mitzuführen, ist verboten. Körperverletzung, Hausfriedensbruch und Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten werden durch die Schulleitung polizeilich angezeigt und die strafrechtliche Verfolgung beantragt.

3.13 Die Verhinderung der Teilnahme am Unterricht durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren zwingenden Gründen ist der Schule lt. Schulbesuchsordnung § 2/(1) unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung (fern-)mündlich oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen 3 Werktagen nachzureichen.

Jede über diesen Zeitraum hinausgehende Mitteilung zum Fernbleiben vom Unterricht (insbesondere über erfolgte zurückliegende Krankschreibungen) finden keine Anerkennung mehr. Die betreffenden Tage werden mit all den dazugehörenden Konsequenzen als unentschuldigtes Fehlen gewertet.

4. Ahndung von Verstößen 

Zur Sicherung des Erziehungs- und Bildungsauftrages sowie zum Schutz von Personen und Sachen können nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülern getroffen werden, soweit andere Erziehungsmaßnahmen (z. B. Klassenleitertadel) nicht ausreichen.

Ordnungsmaßnahmen nach Schulgesetz § 39 sind:

  • schriftlicher Verweis
  • Überweisung in eine andere Klasse gleicher Klassenstufe oder einen anderen Kurs der gleichen Jahrgangsstufe
  • Androhung des Ausschlusses aus der Schule
  • Ausschluss vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen bis zu vier Wochen
  • Ausschluss aus der Schule
     

5. Versicherungsschutz für Schüler

5.1 Jeder Schüler ist auf dem sichersten, direkten und verkehrsgünstigsten Schulweg und im Rahmen von schulischen Veranstaltungen bei Unfall gesetzlich unfallversichert. Unfälle, auch kleinere Unfälle und Verletzungen, sind sofort dem aufsichtsführenden Lehrer bzw. im Sekretariat, Zimmer 17, anzuzeigen. "Wegeunfälle sind unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen der Schule anzuzeigen. Ist ein/e Schüler/in an einer nach Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Infektionskrankheit, akutem Durchfall oder Erbrechen erkrankt, welche dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt angezeigt werden muss, ist unverzüglich die Schule in Kenntnis zu setzen."

5.2 Die Sachen der Schüler sind nicht versichert. Der Schulträger haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

5.3 Die Bekleidung wird an den Garderoben in den Unterrichtsräumen aufbewahrt.

Ausgenommen davon sind die Labor- und Werkstatträume.

Bei Unterricht in diesen Räumlichkeiten sind für die Aufbewahrung der Garderobe die verschließbaren Schränke zu nutzen. Die jeweiligen Fachlehrer sind für das Verschließen zu Unterrichtsbeginn verantwortlich.

5.4 Außerhalb der Unterrichtszeit besteht keine Verwahrpflicht des Schulträgers für das persönliche Eigentum der Schüler. Beschädigung oder Verlust des Eigentums sind noch vor Verlassen des Schulgrundstückes der Schulleitung oder im Sekretariat, Zimmer 17, zu melden. Fundsachen sind im Zimmer 17 abzugeben.

5.5 Der Schulträger übernimmt keinen Haftpflichtdeckungsschutz für Schüler. Gegen Haftpflichtansprüche, die aus dem Verhalten des Schülers im Schulbetrieb geltend gemacht werden können, kann sich der Schüler/die Familie selbst versichern.

5.6 Nutzern von Fahrrädern wird der Abschluss einer Fahrradversicherung empfohlen.

5.7 Wird während der Schulzeit das Schulgelände ohne Auftrag eines Verantwortlichen verlassen, erlischt die Aufsichts- und Fürsorgepflicht der Schule. Versicherungsrechtliche Regelungen bei in diesem Zusammenhang auftretenden Schädigungen, bedürfen der Einzelfallprüfung.

5.8 Die Schulgebäude und das gesamte Inventar sind Eigentum der Landeshauptstadt Dresden. Es hat ein schonender, pfleglicher und bestimmungsgerechter Umgang mit Sachen/Anlagen zu erfolgen. Für Beschädigungen ist der Verursacher nach § 823 BGB voll haftbar. Schüler, die wiederholt und in besonderem Maße gegen die allgemeinen Sauberkeits- und Hygieneregeln verstoßen, werden zur Beseitigung dieser Verunreinigungen herangezogen bzw. zahlen die Kosten für die Reinigung durch eine Fachfirma.

6. Allgemeine innerschulische Regelungen

Ansprechpartner für Schüler ist der Klassenleiter bzw. dessen Stellvertreter, bei Verhinderung der Fachleiter. Bei dringenden Fällen kann die Schulleitung konsultiert werden.

Für persönliche Probleme stehen die Beratungslehrer zur Verfügung.

Bei Ertönen des Alarmsignals verhalten sich alle Schüler, das Lehr- und Verwaltungspersonal entsprechend der geltenden Alarmordnung (Fluchtwege, Stellplätze) entsprechend der objektspezifischen Regelungen. Den Weisungen des Rettungspersonals ist unbedingt Folge zu leisten.

Das Mitbringen von Tieren und Pflanzen in die Schule ist nicht erlaubt.

7. Besucher und andere Nutzer der Einrichtung

Für Besucher und außerunterrichtliche Nutzer dieser Bildungseinrichtung gilt die Hausordnung sinngemäß. Besucher melden sich im Schulsekretariat, Zimmer 17. Ein unangemeldeter Aufenthalt im Gebäude ist nicht gestattet. Über eine gastweise Teilnahme am Unterricht entscheidet der Schulleiter. Der Verkauf von Waren und die Werbung im Schulgelände sind untersagt. Ausnahmen legt die Schulleitung in Abstimmung mit dem Schulträger fest. Umfragen zur Informationsgewinnung, Sammlungen und Veranstaltungen mit Wettbewerbscharakter sind bei der Schulleitung zu beantragen.

8. Wahrnehmung des Hausrechts

Der Schulleiter nimmt das Hausrecht wahr. Bei Abwesenheit der Schulleitung übt der Hausmeister Hausrecht aus.

9. In-Kraft-Treten

Die Haus- und Hofordnung wurde am 20.04.2005 in der Schulkonferenz beschlossen und tritt am 01.06.2005 in Kraft. Sie wird ergänzt durch Fachraumordnungen, die objektspezifischen Regelungen Brandschutzordnung/Gefahren und die Hallenordnung vom 01.06.2005. Grundlegende Änderungen sind nur mit Zustimmung der Schulkonferenz möglich. In begründeten Ausnahmefällen kann der Schulleiter sofort eine Ergänzung oder Aussetzung anweisen.

Schulträger und gleichzeitig Sachkostenträger ist die Landeshauptstadt Dresden, vertreten durch das Schulverwaltungsamt Dresden, Sitz Fiedlerstraße 30 in 01307 Dresden.

Dienstaufsichtsbehörde des pädagogischen Personals ist der Freistaat Sachsen, vertreten durch die Sächsische Bildungsagentur Chemnitz, Regionalstelle Dresden, Sitz Großenhainer Straße 92 in 01127 Dresden.

Dresden, 05.08.2024

gez. R. Szymanski | Schulleiter 
gez. Dr. H. Schäfer | Lehrervertretung 
gez. R. Pfeffer | Schülervertretung

geändert am:

04.09.2006, 03.11.2008, 14.09.2012, 01.08.2019, 05.08.2024